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Flug annulliert? Das sind eure Rechte

Wird der Flug storniert, also seitens der Fluggesellschaft annulliert, haben Reisende laut EU-Fluggastverordnung das Recht auf Erstattung, anderweitige Beförderung oder Rückflug. Zudem besteht der Anspruch auf Unterstützung am Airport, etwa mit Übernahme der Kosten für Verpflegung oder Unterbringung. Hier erfahrt ihr, was eure Möglichkeiten sind.

Seid ihr von einer Flugänderung betroffen?

Ihr lehnt euch zurück und lasst euren Anspruch prüfen. Unser Partner Flightright übernimmt das Kostenrisiko. Nur bei Erfolg bekommt Flightright eine Provision von der Entschädigung.

Anspruch prüfen
Wann die EU-Fluggastrechte gelten
  • Flüge innerhalb der EU, die von einem Luftfahrtunternehmen aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden
  • Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden
  • Flüge aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden
  • Sofern noch keine Leistungen (Entschädigung, anderweitige Beförderung, Unterstützung durch die Fluggesellschaft) bei flugbedingten Problemen für dieselbe Reise nach den Rechtvorschriften eines Nicht-EU-Landes gewährt wurden

Wann müssen Airlines nicht zahlen?
Airlines müssen dann keine Ausgleichzahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände zur Stornierung geführt haben. Interne Streiks des Flugpersonals oder technische Probleme gelten nicht als außergewöhnliche Umstände.

Annulliert die Fluggesellschaft einen Flug, muss sie den Flugpassagieren die Wahl aus folgenden Möglichkeiten anbieten:

  • Eine andere Beförderung zum ursprünglichen Zielort; und zwar frühestmöglich oder zu einem anderen Zeitpunkt, welcher dem Fluggast genehm ist und unter ähnlichen Beförderungsbedingungen stattfindet.
  • Rückflug: Wird ein Anschlussflug annulliert, muss die Airline zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Rückflug zum Startflughafen anbieten.
  • Die Erstattung des Flugpreises.

Entschädigungen müsst ihr in jedem Fall direkt beim Leistungserbringer, also der Airline, geltend machen. Das gilt auch, wenn ihr beispielsweise über fluege.de gebucht. Habt ihr euch für eine der genannten Optionen entschieden, entfallen die beiden anderen. Die Fluggesellschaft kann euch als Erstattung auch einen Gutschein anbieten. Allerdings muss die Auszahlung als Barerstattung ebenso eingeräumt werden. Übrigens sind die Airline verpflichtet, euch über eure Möglichkeiten im Rahmen der Europäischen Fluggastverordnung zu informieren.

Welche Entschädigungen möglich sind

Je nach Flugstrecke und Dauer der Verspätung können Entschädigungen geltend gemacht werden:

  • Bietet die Fluggesellschaft keine anderweitige Beförderung oder einen Rückflug mit ähnlichen Bedingungen des stornierten Flugs an, so muss sie die Flugkosten zurückerstatten.
  • Sollte die Airline von sich aus beschließen, den Preis des ursprünglichen Flugtickets zu erstatten, habt ihr Anspruch auf Erstattung des entstandenen Preisunterschiedes zum zweiten Flugticket.
  • Wurden die Flüge, etwa Hin- und Rückflug, bei unterschiedlichen Airlines gebucht und sind nicht Teil eines Codeshares, wird nur der stornierte Flug erstattet. 
  • Gehören beide Flüge im Rahmen einer Airline-Kooperation zusammen (etwa durch Codeshares), kann der Gesamtpreis des Hin- und Rückflugs erstattet werden oder es besteht die Möglichkeit einer Umbuchung.

Welche weiteren Entschädigungen zustehen

Weitere Entschädigungen erhaltet ihr, wenn die Flugänderung oder Annullierung kurzfristig passiert, d.h. weniger als 14 Tage vor Abflug. Das gilt zum Beispiel auch, wenn ihr mehr als drei Stunden später am Zielort ankommt. Der Grund für die Änderung darf allerdings nicht in außergewöhnlichen Ursachen, wie etwa bei schlechten Wetterbedingungen oder politischer Instabilität liegen. Liegt bei euch keine Ausnahme vor, dann könnt ihr je nach Strecke unter den genannten Bedingungen folgende Entschädigungen geltend machen:

  • bis zu 1.500km: 250 Euro
  • mehr als 1.500km innerhalb der EU, sonst zwischen 1.500km und 3.500km: 400 Euro
  • mehr als 3.500km: 600 Euro

Umgekehrt betrachtet, habt ihr also leider habt ihr keinen Anspruch auf diese Entschädigungen, wenn:

  • ihr mehr als 14 Tage vor eigentlichem Abflug informiert werdet
  • ihr zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem eigentlichen Abflug informiert werdet und eine alternative Beförderung angeboten bekommt, die nicht später als zwei Stunden als eigentlich geplant startet und nicht später als vier Stunden nach der geplanten Ankunft das Ziel erreicht
  • Ihr weniger als sieben Tage vor eigentlichem Abflug informiert werdet und eine alternative Beförderung angeboten bekommt, die  nicht später als eine Stunde als eigentlich geplant startet und nicht später als zwei Stunden nach der geplanten Ankunft das Ziel erreicht

Laut EU-Fluggastverordnung kann die Entschädigung um 50 Prozent gemindert werden, wenn die Fluggesellschaft eine anderweitige Beförderung angeboten hat und das Ziel mit einer Verspätung von zwei, drei oder vier Stunden erreicht wird.

Grundlegende Quelle des Artikel und mehr Infos unter EU: Fluggastrechte via europa.eu 

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