Flug-Entschädigung: Wann dir 250, 400 oder 600 € zustehen
Von Elaine · Stand: · 17 Min. Lesezeit

Inhalt · 10 Abschnitte
Am Gate springt die Anzeige von 14:20 Uhr auf 17:45 Uhr. Du hast Urlaub, einen Mietwagen und ein Hotel gebucht, und niemand sagt dir, was du jetzt von der Airline verlangen kannst. Dabei steht es im Gesetz: Wer sein Ziel mit drei Stunden Verspätung erreicht, kann Anspruch auf 250, 400 oder 600 Euro haben, pro Person.
Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz, nicht nach dem Ticketpreis. Und es gibt eine Einschränkung, die in Ablehnungen der Airlines vorkommt: außergewöhnliche Umstände. Bei Unwetter oder einem Fluglotsenstreik muss die Airline in der Regel nicht zahlen. Bei einem technischen Defekt oder einem Streik des eigenen Personals dagegen meist schon.
Hier erfährst du, wie viel dir zusteht, in welchen Fällen du Anspruch hast, wann die Airline zu Recht ablehnt und wie du dir dein Geld holst. Dazu der aktuelle Stand der EU-Reform, die 2026 beschlossen wurde, aber noch nicht gilt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Der Anspruch gilt pro Person, nicht pro Buchung.
- Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz, nicht nach dem Ticketpreis: 250 €, 400 € oder 600 €.
- Du bekommst Geld bei Annullierung (kurzfristig), Überbuchung und Ankunftsverspätung ab 3 Stunden.
- Es gibt nichts, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände nachweist, zum Beispiel Unwetter. Den Nachweis muss die Airline führen.
- Du musst den Anspruch selbst bei der Airline anmelden, auch wenn du über fluege.de gebucht hast.
Wie viel Entschädigung steht dir zu?
Die Höhe hängt von der Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen ab (Großkreisentfernung), nicht von der tatsächlichen Flugroute. Der Betrag gilt für jede Person auf der Buchung: Bei einer Familie mit vier Personen auf Frankfurt nach Palma sind das 4 x 250 € = 1.000 €.
| Strecke | Entschädigung pro Person |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| mehr als 1.500 km innerhalb der EU, sowie alle Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 € |
| alle übrigen Flüge (Nicht-EU-Ziel, mehr als 3.500 km) | 600 € |
Gut zu wissen:
- EU-Flüge zahlen maximal 400 €. Auch wenn die Strecke länger als 3.500 km ist, zum Beispiel Berlin nach Teneriffa. Die Kanaren, Madeira und die Azoren zählen laut der offiziellen EU-Verbraucherseite zum EU-Gebiet.
- Langstrecke und 3 bis 4 Stunden Verspätung: Die EU-Verbraucherseite nennt für Flüge über 3.500 km zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land 300 €, wenn du mindestens 3, aber weniger als 4 Stunden zu spät ankommst. Ab 4 Stunden sind es 600 €. Im Wortlaut der Verordnung steht diese Staffel nicht, und die Kürzung bei bloßer Verspätung ist unter Gerichten umstritten: Das Amtsgericht Düsseldorf lehnte sie 2019 ab und sprach den vollen Betrag zu.
- Kürzung um 50 %: Die Airline darf die Entschädigung halbieren, wenn sie dir einen Ersatzflug anbietet und du dein Ziel nur knapp später erreichst. Die Grenzen: bis 1.500 km höchstens 2 Stunden später, 1.500 bis 3.500 km höchstens 3 Stunden, darüber höchstens 4 Stunden.
- Auszahlung: bar, per Überweisung oder per Scheck. Einen Gutschein musst du nur mit schriftlichem Einverständnis akzeptieren.
Wann hast du Anspruch auf Entschädigung?
Ob du Geld bekommst, klärst du in drei Schritten: Welcher Fall liegt vor? Gilt die EU-Verordnung für deinen Flug? Und gibt es einen Grund, der den Anspruch ausschließt? Mit dem ersten Schritt fängst du an.
Diese drei Fälle zählen
- Annullierung: Dein Flug fällt aus. Du hast Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline dich weniger als 14 Tage vor Abflug informiert. Auch dann gibt es nichts, wenn sie dir einen passenden Ersatzflug anbietet (Details in der Tabelle weiter unten).
- Verspätung von 3 Stunden oder mehr: Entscheidend ist, wann du am Endziel ankommst, nicht wann du abfliegst. Du kannst 4 Stunden später starten und trotzdem nur 2,5 Stunden zu spät landen. Dann gibt es nichts. Bei einem Umstieg zählt die Ankunft am letzten Zielort. Als Ankunftszeit gilt der Moment, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und du aussteigen darfst (EuGH 2014, C-452/13). Genau 3 Stunden reichen: Nach der Rechtsprechung genügen 3 Stunden oder mehr. Die künftige Verordnung verlangt dagegen “über drei Stunden”.
- Nichtbeförderung (Überbuchung): Du hast eine bestätigte Buchung und bist rechtzeitig am Check-in, die Airline lässt dich aber nicht mitfliegen. Bietet sie dir vorher eine Gegenleistung für einen freiwilligen Verzicht an und du stimmst zu, gilt diese Vereinbarung. Wirst du gegen deinen Willen nicht mitgenommen, hast du Anspruch auf Ausgleich. Keine Nichtbeförderung sind vertretbare Gründe wie Gesundheit, Sicherheit oder fehlende Reisedokumente. Eine Ausnahme für außergewöhnliche Umstände nennt der Wortlaut von Art. 4 nicht.
Das muss außerdem stimmen
1. Dein Flug fällt unter die EU-Verordnung. Das ist der Fall, wenn:
- dein Flug in der EU startet, egal mit welcher Airline, oder
- dein Flug in der EU landet und die Airline, die den Flug durchführt, eine EU-Airline ist.
Ein Beispiel: Frankfurt nach Bangkok ist geschützt, egal welche Airline fliegt. Bangkok nach Frankfurt ist es nur mit einer EU-Airline. Maßgeblich ist die Airline, die den Flug tatsächlich durchführt, nicht unbedingt die, bei der du gebucht hast. Hast du im Nicht-EU-Land schon Entschädigung oder Unterstützung nach dortigem Recht bekommen, entfällt der Anspruch nach EU-Recht. Die Regeln gelten auch für Flüge von und nach Island, Norwegen und der Schweiz.
2. Du hast eine bestätigte Buchung und bist rechtzeitig am Check-in. Rechtzeitig heißt: zur angegebenen Check-in-Zeit, und wenn die Airline keine nennt, spätestens 45 Minuten vor Abflug. Bei einer Annullierung brauchst du das nicht.
3. Du fliegst nicht kostenlos und nicht mit einem Tarif, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Prämienflüge aus Vielfliegerprogrammen zählen dagegen mit.
4. Es ist ein Motorflugzeug mit festen Tragflächen. Hubschrauber sind ausgenommen.
Annullierung: wann es trotzdem nichts gibt
Bei einer Annullierung kommt es darauf an, wie früh dich die Airline informiert hat und was sie dir anbietet:
| Airline informiert dich | Kein Geld für dich, wenn |
|---|---|
| mindestens 14 Tage vorher | immer |
| 14 bis 7 Tage vorher | sie einen Ersatzflug anbietet, der höchstens 2 Stunden früher startet und höchstens 4 Stunden später landet |
| weniger als 7 Tage vorher | sie einen Ersatzflug anbietet, der höchstens 1 Stunde früher startet und höchstens 2 Stunden später landet |
Beispiel: Neun Tage vor Abflug erhältst du die Annullierung und einen Ersatzflug, der 1 Stunde früher startet und 3 Stunden später landet. Das liegt innerhalb der Grenzen, du bekommst keine Entschädigung. Landet der Ersatzflug 5 Stunden später, hast du Anspruch.
Ob und wann du informiert wurdest, muss die Airline beweisen. Bewahre trotzdem die Mail oder SMS mit Zeitstempel auf.
Wann gibt es kein Geld? Außergewöhnliche Umstände
Die Verordnung sieht eine Ausnahme vor: Die Airline muss keine Entschädigung zahlen, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Was darunter fällt, ist enger gefasst, als viele Absagen es klingen lassen.
Was die Airline beweisen muss
Die Beweislast liegt bei der Airline, nicht bei dir. Sie muss zwei Dinge belegen:
- Der Umstand war außergewöhnlich. Nach der Rechtsprechung heißt das: Das Ereignis gehört nicht zum normalen Betrieb der Airline, und sie kann es tatsächlich nicht beherrschen.
- Sie konnte die Folgen nicht verhindern, auch nicht mit allen zumutbaren Maßnahmen. Die Airline muss darlegen, was sie nach dem Ereignis konkret unternommen hat, um die Verspätung oder Annullierung abzuwenden.
Ein Satz wie “wetterbedingt” oder “aufgrund von Streik” in der Antwortmail reicht dafür nicht aus.
So prüfst du eine Ablehnung in drei Fragen
- Was ist konkret passiert? “Betriebliche Gründe” ist keine Ursache. Frag nach dem genauen Ereignis.
- Gehört es zum normalen Betrieb der Airline? Wartung und Streiks im eigenen Haus gehören dazu.
- Was hat die Airline unternommen? Ersatzflugzeug, Umbuchung, andere Crew: Ohne Angabe zu Art, Umfang und Ablauf der Maßnahmen ist der Einwand schwach.
Praxistipp für dein Schreiben an die Airline
Bitte die Airline ausdrücklich, die genaue Ursache der Störung und die ergriffenen Maßnahmen zu nennen. Beruft sie sich auf außergewöhnliche Umstände, hat sie das zu belegen. Eine fertige Formulierung findest du im Musterschreiben weiter unten.
Wichtig: Auch bei außergewöhnlichen Umständen bleiben Verpflegung, Hotel und Transfer Pflicht der Airline (siehe nächster Abschnitt). Nur die pauschale Entschädigung entfällt.
Das steht dir zusätzlich zu, unabhängig vom Verschulden
Neben der Entschädigung hast du Anspruch auf Unterstützung vor Ort. Diese Leistungen gelten auch dann, wenn die Airline wegen außergewöhnlicher Umstände keine Entschädigung zahlen muss (EuGH 2013, C-12/11). Eine feste Obergrenze nennt das Urteil nicht, ersetzt werden aber nur notwendige, angemessene und zumutbare Kosten.
Betreuung am Flughafen
- Essen und Trinken, passend zur Wartezeit.
- Hotel und Transfer, wenn dein Abflug erst am Folgetag stattfindet.
- Zwei Telefonate oder E-Mails, kostenlos.
- Wer auf Hilfe angewiesen ist, etwa Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitung oder Kinder ohne Begleitung, wird bevorzugt betreut.
Die Betreuung beginnt, wenn sich der Abflug um mindestens 2 Stunden (Flüge bis 1.500 km), 3 Stunden (EU-Flüge über 1.500 km und andere Flüge bis 3.500 km) oder 4 Stunden (alle übrigen Flüge) verzögert. Hotel und Transfer kommen dazu, wenn der neue Abflug erst am Folgetag liegt (Art. 6).
Ticket zurück oder Ersatzflug
Bei einer Annullierung hast du die Wahl, bei einer Abflugverspätung von mindestens 5 Stunden ebenfalls (Art. 6 und 8):
- Erstattung des Tickets innerhalb von 7 Tagen. War die Reise für dich zwecklos geworden, kommt ein Rückflug zum Startflughafen dazu.
- Ersatzflug zum Ziel, so früh wie möglich und unter vergleichbaren Bedingungen.
- Ersatzflug zu einem späteren Termin, den du wählst, soweit Plätze frei sind.
Wählst du eine der Möglichkeiten, entfallen die anderen. Entscheidest du dich für die Erstattung oder buchst selbst um, entfallen laut Verbraucherzentrale die Betreuungsleistungen. Die Entschädigung kann dir trotzdem zustehen (EU-Verbraucherseite). Verzichtest du bei einer Verspätung ganz auf den Flug, gibt es keine Ankunftsverspätung und damit keine Entschädigung.
Belege sammeln
Wichtig: Zahlt dir die Airline Essen oder Hotel nicht, bezahle selbst und hebe alle Quittungen auf. Erstattet werden nur notwendige, angemessene und zumutbare Kosten (EuGH 2013, C-12/11).
Was das konkret heißt:
- Erstattet wird, was die Airline selbst hätte bieten müssen: Erfrischungen und Verpflegung, ein Hotel samt Fahrt dorthin und zurück zum Flughafen (wenn du bis zum nächsten Tag warten musst) und zwei Telefonate oder Nachrichten.
- Angemessen heißt: passend zur Wartezeit. Ratgeber nennen als Faustregel eine einfache Mahlzeit oder ein paar Getränke, zum Beispiel ein Sandwich oder ein Nudelgericht, bei etwa fünf Stunden Wartezeit zwei Mahlzeiten.
- Schwierig wird es bei Luxus und Alkohol. Austern oder Kaviar bekommst du nach Einschätzung von Ratgebern kaum erstattet. Bei Alkohol haben Gerichte unterschiedlich entschieden.
- Nur für die Wartezeit: Das Recht auf Unterstützung gilt nur so lange, wie du auf den Ersatzflug oder einen Rückflug warten musst.
So holst du dir dein Geld: Schritt für Schritt
Du musst den Anspruch selbst anmelden. Die Airline zahlt nicht von allein, auch wenn du über fluege.de gebucht hast. Der Anspruch richtet sich gegen die Airline, nicht gegen fluege.de.
Schritt 1: Belege sichern
Sichere noch am Flughafen:
- Buchungsbestätigung und Bordkarte
- Foto der Anzeigetafel mit Zeitstempel
- Mail oder SMS der Airline zur Annullierung oder Verspätung
- Deine tatsächliche Ankunftszeit am Endziel
- Quittungen für alles, was du selbst bezahlen musstest
Schritt 2: Airline direkt anschreiben
Nutze das Kontaktformular der Airline oder schreibe an deren Kundenservice. Nenne Flugnummer, Datum, Strecke, die Art der Störung und den geforderten Betrag. Verlange die Auszahlung per Überweisung und lehne einen Gutschein ab, wenn du Geld willst.
Musterschreiben zum Kopieren:
Betreff: Ausgleichsanspruch nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Flug [Flugnummer] am [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Flug [Flugnummer] von [Abflughafen] nach [Zielflughafen] am [Datum] wurde [annulliert / hat sein Ziel mit [X] Stunden Verspätung erreicht]. Ich hatte eine bestätigte Buchung (Buchungsnummer [Nummer]) und war rechtzeitig am Check-in.
Ich mache hiermit den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [bei Annullierung: in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c / bei Nichtbeförderung: in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 / bei großer Verspätung: in Verbindung mit dem Urteil des EuGH vom 19.11.2009, C-402/07] in Höhe von [250 / 400 / 600] Euro für [Anzahl] Person(en) geltend, insgesamt [Betrag] Euro. Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum [Datum, Vorschlag: zwei Wochen] auf folgendes Konto: [IBAN, Kontoinhaber:in].
Sollten Sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen, nennen Sie mir bitte die genaue Ursache der Störung und die Maßnahmen, die Sie zur Vermeidung ergriffen haben.
Mit freundlichen Grüßen [Name]
Schritt 3: Schlichtung, wenn die Airline blockt
Antwortet die Airline nicht oder lehnt sie ab, kannst du eine Schlichtung beantragen. Sie ist für dich in der Regel kostenlos und offen für Beträge von über 10 bis 5.000 Euro.
- Zuständig: die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (früher söp), wenn die Airline dort mitmacht. Tut sie es nicht, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig. Ob deine Airline dabei ist, erfährst du bei der Stelle.
- Voraussetzung: Du hast zuerst direkt bei der Airline reklamiert. Danach gilt eine Wartefrist von 2 Monaten, außer die Airline lehnt vorher ab.
- Dauer: Die Schlichtungsstelle hat 90 Tage Zeit für ihren Vorschlag.
- Wirkung: Der Vorschlag ist nicht bindend. Parallel zu einer Klage ist keine Schlichtung möglich.
Schritt 4: Klage
Hilft auch die Schlichtung nicht, bleibt der Weg vor Gericht. Du kannst am Gericht des Abflugorts oder des Zielorts klagen, auch gegen Airlines mit Sitz im Ausland (BGH).
Wie lange hast du Zeit?
- Heute: Es gilt die Regelverjährung von 3 Jahren, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand. Beispiel: Flug am 2.8.2023, Frist bis 31.12.2026. Ein Flug aus 2024 lässt sich bis Ende 2027 geltend machen.
- Mit der Reform: Künftig müssen Anträge innerhalb von 9 Monaten ab dem Abflugdatum auf dem Flugschein bei der Airline eingehen (Art. 7 Abs. 9). Das gilt erst ab dem Anwendungsdatum der Reform, voraussichtlich dem 23. Oktober 2027. Für Flüge vor diesem Datum gilt das bisherige Recht.
- Praktisch: Warte nicht. Direkt nach dem Flug hast du Belege und Erinnerung parat, und mit Inkrafttreten der Reform wird die Frist deutlich kürzer.
Fünf Mythen zur Entschädigung
1. “Bei jeder Verspätung gibt es 600 €.” Nein. Der Betrag richtet sich nach der Distanz, und der Anspruch beginnt erst ab 3 Stunden Verspätung am Ziel.
2. “Wetter ist immer eine Ausrede der Airline.” Nein. Schlechtes Wetter kann ein außergewöhnlicher Umstand sein. Die Airline muss aber belegen, dass sie die Folgen nicht verhindern konnte.
3. “Der Gutschein ist okay.” Nur, wenn du schriftlich zustimmst. Ohne dein Einverständnis darfst du Geld verlangen.
4. “Ich habe über ein Portal gebucht, also zahlt das Portal.” Nein. Der Anspruch richtet sich gegen die Airline, die den Flug durchführt.
5. “Es gilt nur für EU-Airlines.” Nein. Bei Abflügen in der EU gilt die Verordnung für jede Airline. Bei Landungen in der EU gilt sie nur für EU-Airlines.
EU-Reform 2026: Was sich ändert und was nicht
Stand: Die Reform ist beschlossen, gilt aber noch nicht. Die neuen Regeln gelten voraussichtlich ab dem 23. Oktober 2027. Bis dahin gilt weiterhin die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2004.
- Die politische Einigung zwischen Rat und Parlament kam im Juni 2026.
- Das Europäische Parlament stimmte am 7. Juli 2026 zu, der Rat am 13. Juli 2026.
- Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt 12 Monate danach (Art. 3 des Rechtstexts). Mitgliedstaaten und Airlines haben damit eine Übergangsfrist von 12 Monaten und 20 Tagen.
Das bleibt gleich
- Beträge: 250 €, 400 € und 600 € (Art. 7).
- Die 3-Stunden-Grenze: Die Forderung einiger Staaten nach 4 oder 6 Stunden hat sich nicht durchgesetzt. Der Wortlaut ändert sich leicht: Entschädigung gibt es bei einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden, bisher reichten drei Stunden oder mehr.
Das ist neu
Nach dem angenommenen Rechtstext (Rat, PE-CONS 39/26):
- Kürzung: Nach dem Rechtstext darf die Airline die Entschädigung um 50 % kürzen, wenn du höchstens 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunft landest und dir ein Ersatzflug angeboten wurde. Als zweite Möglichkeit nennt der Text eine Ankunftsverspätung beim ursprünglich gebuchten Flug. Damit kann die Kürzung künftig auch bei bloßer Verspätung von 3 bis 4 Stunden greifen (Art. 7 Abs. 2). Bisher galt sie nur mit Ersatzflug und je nach Strecke bei 2, 3 oder 4 Stunden.
- 9 Monate Antragsfrist ab dem Abflugdatum auf dem Flugschein (Art. 7 Abs. 9).
- Antwortpflicht: Die Airline bestätigt den Antrag sofort und zahlt oder lehnt innerhalb von 30 Kalendertagen begründet ab. Beruft sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand, muss sie sagen, auf welchen und warum er die Störung unmittelbar verursacht hat.
- Information: Innerhalb von 96 Stunden nach Ende der Reise muss die Airline dich elektronisch über einen möglichen Anspruch informieren und erklären, wie du ihn beantragst (Art. 7 Abs. 4).
- Liste außergewöhnlicher Umstände: Ein Anhang nennt nicht abschließend, was als außergewöhnlich gilt, zum Beispiel Naturkatastrophen, Wetter, Krieg, Beschränkungen des Flugverkehrsmanagements, Streiks bei Flughafenbetreibern, Flugsicherung und Bodenabfertigung sowie Schäden durch Tiere oder Fremdkörper. Neu: Auch ein Streik bei der Airline selbst kann zählen, wenn seine Forderungen nur von Behörden erfüllt werden können. Die Airline muss den unmittelbaren Zusammenhang und zumutbare Maßnahmen beweisen (Art. 6c).
- Verpasster Anschlussflug bei einer Buchung: Zuständig ist die Airline des vorherigen Fluges. Entschädigung gibt es bei einer Ankunftsverspätung von über 3 Stunden am Endziel, gerechnet ab der planmäßigen Ankunft des verpassten Anschlussflugs (Art. 6b).
- Ersatzflug selbst buchen: Bietet die Airline innerhalb von 3 Stunden keine vergleichbare Alternative an, darfst du selbst buchen. Erstattet werden höchstens 400 % des ursprünglichen Ticketpreises (Art. 8).
- Gepäck und Preise: Ein persönlicher Gegenstand (bis 40 x 30 x 15 cm) darf ohne Aufpreis mit in die Kabine. Flugpreise werden standardmäßig inklusive Handgepäck angezeigt (Art. 11a).
Was heißt das für dich? Bei einem Flug heute gilt das bisherige Recht mit 3 Jahren Frist. Sobald die Reform anwendbar ist, wird die Frist kürzer, und du solltest den Anspruch zügig anmelden. Wir halten diesen Beitrag aktuell.
Häufige Fragen zur Flug-Entschädigung
Wer zahlt: die Airline oder fluege.de? Die Airline, die den Flug durchführt. Du machst den Anspruch direkt bei ihr geltend, auch wenn du über fluege.de gebucht hast.
Muss ich einen Gutschein annehmen? Nein. Die Airline darf dir einen Gutschein nur mit deinem schriftlichen Einverständnis geben. Sonst zahlt sie bar, per Überweisung oder per Scheck.
Was passiert, wenn die Airline nicht antwortet? Du kannst nach der Reklamation und einer Wartezeit von 2 Monaten die Schlichtung anrufen, außer die Airline lehnt vorher ab. Zuständig ist die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder, wenn die Airline dort nicht mitmacht, die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz.
Was, wenn ich meinen Anschlussflug verpasse? Bei einer einheitlichen Buchung zählt die Ankunft an deinem Endziel. Kommst du dort mit 3 Stunden oder mehr Verspätung an, kannst du Anspruch haben, und zwar gegen die Airline, die den Anschluss durch ihre Verspätung gefährdet hat. Das kann auch bei verschiedenen Airlines gelten, wenn ein Reiseunternehmen einen einheitlichen Flugschein ausgestellt hat (EuGH 2022, C-436/21). Bei getrennt gebuchten Flügen werden die Flüge einzeln betrachtet. Keinen Anspruch hast du, wenn du den Anschluss wegen Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle oder wegen zu später Einstiegszeit verpasst.
Kann ich Entschädigung und Ticketerstattung bekommen? Bei einer Annullierung kann dir die Entschädigung zusätzlich zur Erstattung des Tickets zustehen. Du entscheidest dich nur einmal zwischen Erstattung, Ersatzflug zum Ziel und späterem Ersatzflug. Verzichtest du bei einer Verspätung ganz auf den Flug, gibt es keine Ankunftsverspätung und damit keine Entschädigung.
Gilt das auch für die Schweiz, Norwegen und Island? Ja. Die Regeln gelten auch für Flüge von und nach Island, Norwegen und der Schweiz.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf EUR-Lex, Einzelartikel zum schnellen Nachlesen: Art. 3 via gesetze.legal, Art. 5 via gesetze.legal, Art. 7 via gesetze.legal, Art. 9 via gesetze.legal, Art. 2 via gesetze.legal, Art. 4 via gesetze.legal, Art. 6 via gesetze.legal, Art. 8 via gesetze.legal
- Rat der EU: Final clearance für Reform, 13.07.2026 via consilium.europa.eu
- test.de: Reform der Fluggastrechte, 07.07.2026
- zdfheute: EU einigt sich bei Fluggastrechten
- LTO: EuGH zu Personalmangel am Airport (C-405/23)
- LTO: EuGH zu Streik des Airline-Personals (C-28/20)
- BGH, Urteil vom 16.09.2014, X ZR 102/13 via rewis.io
- BGH, Urteil vom 12.06.2014, X ZR 121/13 (Fluglotsenstreik, Vorflug) via lexetius.com
- LTO: BGH zum Streik an der Sicherheitskontrolle (X ZR 111/17)
- LTO: EuGH zur tatsächlichen Ankunftszeit (C-452/13)
- FRA: EuGH C-12/11 (McDonagh), Betreuung bei außergewöhnlichen Umständen
- Amtsgericht Düsseldorf, 31.01.2019, 51 C 505/18 (Kürzung bei Verspätung) via ra-kotz.de
- Verbraucherzentrale: FAQ zu Fluggastrechten
- Schlichtungsstelle Reise & Verkehr via schlichtung-reise-und-verkehr.de
- Reform: angenommener Rechtstext, PE-CONS 39/26 (Rat der EU) via europa.eu
- EU: Fluggastrechte via europa.eu
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.
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